Forschungsdaten

Aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) folgt, dass allein der*die Autor*in einer Studien- oder Prüfungsarbeit als deren Urheber*in befugt ist,
diese und deren Ergebnisse zu nutzen bzw. zu verwerten. Aus verschiedenen Gründen (z.B. im Bereich der Auftragsforschung, bei weiterführenden Forschungsarbeiten
oder der Fortentwicklung bestehender Arbeitsergebnisse) kann jedoch auch die Universität Greifswald ein berechtigtes Interesse daran haben,
die Arbeitsergebnisse einer Studien- oder Prüfungsarbeit wissenschaftlich und/oder wirtschaftlich nutzbar zu machen. Der Autor*in und die Universität Greifswald
treffen zur Klärung der mit der Arbeit verbundenen urheberrechtlichen Fragen daher eine der nachstehenden Vereinbarungen:

  • Vereinbarung AAutor*in und Universität sind gleichermaßen zur Nutzung und Verwertung der Arbeit berechtigt.
  • Vereinbarung BDie Universität ist zur Nutzung und Verwertung der Arbeit berechtigt. Dem*Der Autor*in verbleibt das Recht zur Nutzung der Arbeit und ihrer Ergebnisse für eigene wissenschaftliche (nicht kommerzielle) Zwecke in Forschung und Lehre.
  • Vereinbarung CAlle Rechte verbleiben beim*bei der Autor*in. Die Universität Greifswald darf die Arbeit vervielfältigen.
  • Vereinbarung DDie Universität Greifswald ist vertraglich verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Dritter die Arbeit nutzen und verwerten darf. Dem*Der Autor*in verbleibt das Recht zur Nutzung der Arbeit und ihrer Ergebnisse für eigene wissenschaftliche (nicht kommerzielle) Zwecke in Forschung und Lehre.