Untersuchung von Studierenden und Mitarbeitern nach § 15 der Biostoffverordnung
Nach § 10 der Biostoffverordnung hat der Arbeitsgeber (bzw. i.V. der unmittelbare
Vorgesetzte) die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten (an der Universität auch der Studierenden), die mit biologischem Material mit Gefährdungspotential umgehen, vorzunehmen. Nach §15 müssen Angehörige dieses Personenkreises vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten arbeitsmedizinisch untersucht werden. Ihnen ist ggf. auch eine Impfung gegen mögliche Infektionen anzubieten, mit deren Erreger sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt kommen könnten.
Für weitere Informationen laden Sie sich bitte die erste der beiden unten stehenden Dateien herunter. Die zweite Datei ist ein für die Untersuchung nötiger Antrag.
Vorgesetzte) die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten (an der Universität auch der Studierenden), die mit biologischem Material mit Gefährdungspotential umgehen, vorzunehmen. Nach §15 müssen Angehörige dieses Personenkreises vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten arbeitsmedizinisch untersucht werden. Ihnen ist ggf. auch eine Impfung gegen mögliche Infektionen anzubieten, mit deren Erreger sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt kommen könnten.
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Dateien zum Download
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Fachrichtung Biologie
Sprecher:
Prof. Dr. rer. nat. Jan-Peter Hildebrandt
Sekretariat:
Mary Nuelken
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Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 15a
17489 Greifswald
Tel.: +49 (0)3834 86-4150
Fax: +49 (0)3834 86-4173
mnuelken@uni-greifswald.de
